Diese Infektionslage macht es für mich dringend notwendig, Infektionsschutzmaßnahmen weiterzuführen. Ohne gesetzgeberisches Handeln wären die bisherigen Infektionsschutzmaßnahmen zum 20. März 2022 automatisch ausgelaufen. Es wäre aus meiner Sicht sachgerecht gewesen, diese Maßnahmen zu verlängern, um die Kontinuität in der Pandemiebekämpfung sicherzustellen. Über ein solches Vorgehen konnte jedoch kein Einvernehmen erzielt werden.
Der Expertinnen- und Expertenrat der Bundesregierung hat in seiner 8. Stellungnahme mit Nachdruck für gesetzliche Rahmenbedingungen plädiert, die auch weiterhin ad hoc verfügbare Instrumente des Infektionsschutzes bereitstellen, um in den Ländern unverzüglich Infektionsschutzmaßnahmen umsetzen zu können. Die Sachverständigen der öffentlichen Anhörung vom 14. März 2022 zum vorliegenden Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag haben davor gewarnt, die aktuelle Dynamik des Pandemiegeschehens auf die leichte Schulter zu nehmen. Die deutliche Mehrzahl hat sich dafür ausgesprochen, die bestehenden Möglichkeiten für die Länder, Infektionsschutzmaßnahmen zu ergreifen, nicht einzuschränken. Insbesondere wurde auf die Bedeutung der Maskenpflicht (zum Beispiel in Innenräumen, wie dem Einzelhandel oder Schulen) und von Hygienekonzepten verwiesen. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen hat das Masketragen eine hohe Wirksamkeit und stellt nur einen geringen Eingriff in die individuelle Freiheit dar.
Beim vorliegenden Gesetzesentwurf zum Infektionsschutzgesetz hätte es beim Artikel § 22a noch dringend einen Zusatz zur Anerkennung einer vollständigen Impfung bei Kindern und Jugendlichen gebraucht. Denn für Kinder unter elf Jahren gibt es erstens keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO und daher erst recht keine allgemeine Empfehlung für eine Boosterimpfung unter elf Jahren. Darüber hinaus gibt es allgemein für Kinder unter fünf Jahren keinen zurzeit in Deutschland zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2.
Ebenso sollte eine Ausnahmeregelung für 12- bis 17‑Jährige bezüglich einer vollständigen Impfung dahin gehend erfolgen, dass bei schwerer Impfkomplikation wie zum Beispiel eine Myokarditis nach der ersten oder zweiten Impfung, eine weitere Impfung bzw. Boosterung nicht verlangt werden darf. Es sind Sonderregelungen für Kinder und Jugendliche dringend erforderlich. Aufgrund von Widerständen in der Koalition gab es keine Möglichkeit, diesen Zusatz im Gesetzesentwurf mit aufzunehmen.
Innerhalb der Koalition konnten wir uns mit dem vorliegenden Gesetzentwurf lediglich auf ein Mindestmaß an Basismaßnahmen zum Schutz vulnerabler Gruppen (zum Beispiel in Pflegeeinrichtungen oder in Arztpraxen) verständigen. Darüber hinaus konnten wir jedoch sicherstellen, dass den Ländern mit der Hotspotregelung weiterhin ermöglicht wird, einem dynamischen Infektionsgeschehen gezielt zu begegnen. So kann ein Landtag bei Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage von dieser Regelung Gebrauch machen und strengere Maßnahmen wie weitergehende Maskenpflichten, ein Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern im öffentlichen Raum sowie 3-G- und 2-G-Zugangsbeschränkungen anordnen.
Dieser Kompromiss war notwendig, weil sonst die bestehende gesetzliche Grundlage für alle bisherigen Infektionsschutzmaßnahmen ersatzlos ausgelaufen wäre. Somit hätten die Länder überhaupt keine Maßnahmen mehr im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie zur Verfügung. Das hätte gravierende Folgewirkungen für die öffentliche Gesundheit und die Wirtschaftskraft unseres Landes.
Aus diesem Grund stimme ich dem vorgeschlagenen Gesetzentwurf zu und gehe davon aus, dass die Länder bei Bedarf vollumfänglich von den Hotspotregelungen Gebrauch machen werden. Sollte die Infektionslage sich weiter verschlimmern, setze ich mich dafür ein und vertraue darauf, dass der Deutsche Bundestag schnell über eine erneute Novelle des Infektionsschutzgesetzes beraten wird.
Quelle: Plenarprotokoll 20/22 (PDF) ↗ · Zwischenrufe und Beifall sind im Text nicht enthalten.