Diese Infektionslage macht es für mich dringend notwendig, Infektionsschutzmaßnahmen weiterzuführen. Ohne den heutigen gesetzgeberischen Beschluss des Bundestages wären die bisherigen Infektionsschutzmaßnahmen zum 20. März 2022 automatisch komplett ausgelaufen. Es wäre aus meiner persönlichen Sicht sachgerecht gewesen, die bisherigen Maßnahmen zu verlängern, um die Kontinuität in der Pandemiebekämpfung sicherzustellen. Über ein solches Vorgehen konnte jedoch leider mit dem Koalitionspartner kein Einvernehmen erzielt werden.
Der Expertinnen- und Expertenrat der Bundesregierung hat in seiner 8. Stellungnahme mit Nachdruck für gesetzliche Rahmenbedingungen plädiert, die auch weiterhin ad hoc verfügbare Instrumente des Infektionsschutzes ermöglichen, um in den Ländern unverzüglich Infektionsschutzmaßnahmen umsetzen zu können. Die Sachverständigen der öffentlichen Anhörung vom 14. März 2022 zum vorliegenden Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag haben davor gewarnt, die aktuelle Dynamik des Pandemiegeschehens quasi „auf die leichte Schulter zu nehmen“. Die deutliche Mehrzahl hat sich dafür ausgesprochen, die bestehenden Möglichkeiten für die Länder, Infektionsschutzmaßnahmen zu ergreifen, gerade jetzt nicht einzuschränken. Insbesondere wurde auf die Bedeutung der verpflichtenden Maskenpflicht (zum Beispiel in Innenräumen, im Einzelhandel oder in Schulen) und von Hygienekonzepten verwiesen. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen hat das Masketragen eine hohe Wirksamkeit und stellt nur einen geringen Eingriff in die individuelle Freiheit dar.
Diesen Erkenntnissen hätten wir als SPD-Bundestagsfraktion gern vollumfänglich im Infektionsschutzgesetz Rechnung getragen.
Innerhalb der Koalition konnten wir uns mit dem vorliegenden Gesetzentwurf lediglich auf ein Mindestmaß an Basismaßnahmen zum Schutz vulnerabler Gruppen (zum Beispiel in Pflegeeinrichtungen oder in Arztpraxen) verständigen. Darüber hinaus konnten wir jedoch sicherstellen, dass den Ländern mit der Hotspotregelung weiterhin ermöglicht wird, einem dynamischen Infektionsgeschehen eigenverantwortlich und gezielt zu begegnen. So kann ein Landtag bei Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage von dieser Regelung Gebrauch machen und strengere Maßnahmen wie weitergehende Maskenpflichten, ein Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern im öffentlichen Raum sowie 3-G- und 2-G‑Zugangsbeschränkungen anordnen.
Dieser Kompromiss war erforderlich, weil anderenfalls die bestehende gesetzliche Grundlage für alle bisherigen Infektionsschutzmaßnahmen ersatzlos ausgelaufen wäre. Somit hätten die Länder ab 20. März überhaupt keine Maßnahmen mehr im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes zur Bekämpfung der Covid‑19-Pandemie zur Verfügung gehabt. Das hätte gravierende Folgewirkungen für die öffentliche Gesundheit und die Wirtschaftskraft unseres Landes bedeutet.
Aus diesem Grund stimme ich dem vorgeschlagenen Gesetzentwurf zu und gehe davon aus, dass die Länder bei Bedarf vollumfänglich von den Hotspotregelungen Gebrauch machen werden. Sollte die Infektionslage sich weiter verschlimmern, setze ich mich dafür ein und vertraue darauf, dass der Deutsche Bundestag schnell über eine erneute Novelle des Infektionsschutzgesetzes beraten wird.
Quelle: Plenarprotokoll 20/22 (PDF) ↗ · Zwischenrufe und Beifall sind im Text nicht enthalten.