Herr Kollege, ich habe das, was der Deutsche Verkehrsgerichtstag sagt, zur Kenntnis genommen. Der Deutsche Verkehrsgerichtstag selbst hat allerdings
auch keinen Grenzwert genannt; und darin liegt das Problem: Keiner kennt ihn.
Wir haben die Grenzwertkommission mit dieser Frage befasst, und die Grenzwertkommission konnte sich nicht einigen. Es gab einen Teil der Kommission,
der gesagt hat: „Er muss höher sein als 0,1 Nanogramm“, und ein anderer Teil sagte: Wir können uns auf keinen Wert festlegen, weil die Wirkung von
Tetrahydrocannabinol auf jeden Menschen unterschiedlich ist und es deswegen – anders als bei Alkohol – nicht einfach ist, einen generellen Grenzwert zu
bestimmen.
Ich sehe aber die Problematik, dass es für die Konsumenten von Cannabis eine sehr schwierige Situation ist. Mich erreichen natürlich auch viele
Zuschriften. Deswegen prüfen wir derzeit, wie wir vorgehen können, um mit wissenschaftlicher Unterstützung eine Grundlage zu bekommen, einen solchen Grenzwert
zu definieren. Denn einfach zu sagen, er müsste höher sein, sich dann aber nicht auf einen Wert festzulegen, löst das Problem alleine nicht. Wie gesagt: Wir
prüfen und suchen eine Lösung.
Sie haben das Wort zur Nachfrage.
Quelle: Plenarprotokoll 20/102 (PDF) ↗ · Zwischenrufe und Beifall sind im Text nicht enthalten.