Rund 1,3 Millionen Menschen sind in Deutschland auf Betreuung und Hilfe in ihrem täglichen Leben angewiesen. Die Arbeit der Betreuerinnen und Betreuer ist von unschätzbarem Wert für unsere Gesellschaft, weil sie jedem Menschen ein würdevolles und selbstbestimmtes Leben ermöglicht.
Aktuell stehen viele von ihnen vor erheblichen finanziellen und existentiellen Problemen aufgrund der unzureichenden Finanzierung ihrer Aufgaben. Bricht die professionelle Betreuung langfristig weg, fällt die Verantwortung an die Betreuungsbehörden der Kommunen, die weder personell noch finanziell die notwendigen Kapazitäten zur Erfüllung dieser Aufgaben haben.
Aus diesem Grund hatte sich die damalige Ampelkoalition dazu entschieden, eine Reform der Betreuervergütung zu erarbeiten und bis zu deren Inkrafttreten, vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025, einen Inflationsausgleich zu zahlen, der die Betreuungslandschaft in Anbetracht der massiven Kostensteigerungen als Überbrückungsmaßnahme entlasten sollte.
Der erste, im September 2024 veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums war leider gänzlich ungeeignet, um der Leistung und Verantwortung der Betreuerinnen und Betreuer gerecht zu werden, da er in vielen Fällen sogar zu Mindereinnahmen geführt hätte.
Im Dezember 2024 sollte der überarbeitete Gesetzentwurf zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung von SPD und Bündnis 90/Die Grünen in erster Lesung im Parlament beraten werden. Leider haben Union und FDP dem nicht zugestimmt. Stattdessen hat die FDP unseren Entwurf als eigenen eingebracht.
Am Mittwoch haben sich SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP im Rechtsausschuss auf einen gemeinsamen Änderungsantrag geeinigt, der die von den Verbänden so stark geforderte Evaluation nach zwei Jahren beinhaltet.
Mit dem Gesetzentwurf wird die Vergütung um durchschnittlich 12,7 Prozent erhöht. Dies betrifft insbesondere die zahlenmäßig relevanteste Konstellation ambulanter Betreuung von mittellosen Personen.
Durch die Neuerungen des Entwurfs wird der vorübergehende Inflationsausgleich dauerhaft verstetigt und angepasst. Auch die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer wird erhöht.
Statt der derzeit 60 verschiedenen Fallpauschalen soll es künftig nur noch 16 Vergütungstatbestände geben. Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird nur noch zwischen zwei statt fünf Zeiträumen differenziert. Zudem wird die streitanfällige Differenzierung bei der Wohnform des Betreuten vereinfacht und die Vielzahl an speziellen Sonderpauschalen abgeschafft.
Die Dauervergütungsfestsetzung für zukünftige Zeiträume wird zur Regelform, um Bürokratieaufwand und -kosten zu reduzieren.
Uns ist bewusst, dass dies nicht das Ende eines Reformprozesses ist, sondern erst der Anfang. Mit der Evaluationsverpflichtung nach zwei Jahren machen wir deutlich, dass der Gesetzgeber nicht von einer umfangreichen Systemreform in der nächsten Legislaturperiode entbunden wird.
Insoweit fordern wir eine weiter gehende Anpassung der Kostenpauschalen für eine angemessene und leistungsgerechte Vergütung, die der tatsächlichen Kostenentwicklung entspricht. Eine Unterfinanzierung der Betreuungslandschaft können wir uns vor dem Hintergrund einer immer älter werdenden Gesellschaft nicht leisten.
Wir müssen festlegen, welche Differenzierungen in der Vergütung sach- und bedarfsgerecht sind, um Fehlanreize zu unterbinden, aber das Vergütungssystem dennoch weiter zu vereinfachen. Auch die Dynamisierung der Vergütung und die Übernahme von Dolmetscherkosten sind offene Fragestellungen.
Gemeinsam mit den Ländern müssen wir die Finanzierung sichern und Maßnahmen ergreifen, um die Attraktivität des Berufsfelds zu erhöhen, um dem Nachwuchsmangel entgegenzuwirken.
Mit der Verabschiedung dieses Gesetzentwurfs gehen wir heute einen wichtigen Schritt hin zu einer umfassenden Reform.
Quelle: Plenarprotokoll 20/211 (PDF) ↗ · Zwischenrufe und Beifall sind im Text nicht enthalten.